Allgemeine Schuldnerhilfe EssenRechtsanwalt Thomas Scuric
Straße und Feldweg durch reife Kornfelder

Privatinsolvenz

In drei Jahren schuldenfrei.

Kein Scheitern, sondern ein Verfahren mit festem Ende. Wir führen es vollständig für Sie, bis zum Beschluss des Gerichts.

Zwei Verfahren

Welches gilt für Sie?

Der Unterschied liegt allein darin, ob Sie einmal selbständig waren.

Privatinsolvenz

Verbraucherinsolvenzverfahren

Für alle, die nie selbständig waren. Nach drei Jahren sind Sie Ihre Schulden los, egal wie hoch sie sind.

  • Restschuldbefreiung nach drei Jahren
  • Pfändungen enden mit der Verfahrenseröffnung
  • Wir führen den Schriftverkehr mit den Gläubigern
  • Auch ohne Einkommen und ohne Vermögen möglich

Regelinsolvenz

Für Selbständige und ehemals Selbständige

Für Selbständige und ehemals Selbständige. Auch hier steht am Ende die Restschuldbefreiung.

  • Auch bei Schulden aus einer aufgegebenen Firma
  • Kein vorheriger Einigungsversuch nötig
  • Finanzamt, Krankenkasse und Sozialkassen inklusive
  • Restschuldbefreiung ebenfalls nach drei Jahren

Der Zeitplan

Wie lange dauert was?

Von der Unterschrift bis zur Restschuldbefreiung vergehen rund dreieinhalb Jahre.

2 – 8 Wochen

Vorbereitung

Wir holen alle Forderungen ein, prüfen sie auf Verjährung und führen den vorgeschriebenen Einigungsversuch.

4 – 12 Wochen

Antrag und Eröffnung

Antrag samt eigener Bescheinigung nach § 305 InsO. Mit der Eröffnung enden alle Zwangsvollstreckungen.

3 Jahre

Wohlverhaltensphase

Ihr pfändbares Einkommen geht an den Treuhänder. Sie melden nur Adress- oder Jobwechsel.

der Beschluss

Restschuldbefreiung

Das Gericht erteilt die Restschuldbefreiung. Alle erfassten Schulden sind erledigt.

Was Sie davon haben

Was sich für Sie ändert

Nach drei Jahren schuldenfrei

Ob 15.000 € oder 300.000 €: Am Ende steht die Restschuldbefreiung. Die Höhe spielt keine Rolle.

Pfändungen hören auf

Mit der Eröffnung enden Konto- und Lohnpfändungen einzelner Gläubiger.

Kein Gläubigerkontakt mehr

Mahnungen, Inkassobüros, Anrufe: ab dem ersten Tag unsere Sache, nicht mehr Ihre.

Auch ohne Geld möglich

Die Verfahrenskosten werden auf Antrag gestundet. Kein Einkommen ist kein Hindernis.

Sie behalten das Nötige

Pfändungsfreies Einkommen, Hausrat und Alltagsgegenstände bleiben Ihnen.

Ein Ansprechpartner

Ein Rechtsanwalt vom Erstgespräch bis zum Beschluss, keine wechselnden Sachbearbeiter.

Was viele glauben

Vier Irrtümer, die Menschen jahrelang abhalten

Die meisten warten nicht wegen der Insolvenz, sondern wegen etwas Falschem, das sie gehört haben.

„Ich verliere meine Wohnung.“

Ihre Mietwohnung bleibt. Das Mietverhältnis läuft weiter, solange Sie die laufende Miete zahlen.

„Mein Arbeitgeber erfährt davon.“

Nur bei pfändbarem Einkommen, und dann sachlich über den Treuhänder. Eine Lohnpfändung wäre deutlich sichtbarer.

„Ich brauche erst eine Beratungsstelle.“

Nein. Wir sind selbst „geeignete Person“ nach § 305 InsO und stellen die nötige Bescheinigung aus.

„Dafür sind meine Schulden zu hoch.“

Es gibt keine Obergrenze. Ob 20.000 € oder 500.000 €: Das Verfahren dauert gleich lang.

Kosten

Was das Verfahren kostet und warum fehlendes Geld kein Hindernis ist

„Ich kann mir eine Insolvenz nicht leisten.“ Genau dafür gibt es die Stundung.

  • Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
  • Gerichts- und Treuhänderkosten werden auf Antrag gestundet, Sie zahlen erst nach dem Verfahren.
  • Unser Honorar besprechen wir vorher offen und schriftlich.
  • Bei geringem Einkommen prüfen wir Beratungshilfe mit.

Beratungsstelle und „geeignete Person“ gem. § 305 InsO

Vor dem Insolvenzantrag verlangt das Gericht den Nachweis, dass eine außergerichtliche Einigung gescheitert ist. Diese Bescheinigung dürfen nur geeignete Stellen ausstellen, wir gehören dazu. Das spart Ihnen den Umweg über eine andere Stelle und deren Wartezeit von oft mehreren Monaten.

Der erste Schritt

Lassen Sie uns Ihr Verfahren durchrechnen

Bringen Sie mit, was Sie haben. Wir sagen Ihnen, welches Verfahren gilt, was es kostet und wann Sie schuldenfrei sind.

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